AGB EMMI-MOBIL
Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbestimmungen für EMMI-MOBIL
der Fa. „Komm mit“ Morent GmbH & Co. KG
gültig ab: 01. Februar 2023
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Buchung und Stornierung einer Beförderungsdienstleistung über die App
§ 3 Zahlungsabwicklung einer Beförderungsdienstleistung über die App
§ 4 Anspruch auf Beförderung, Ausschluss von der Beförderung
§ 5 Verhalten der Fahrgäste
§ 6 Beförderungsentgelte, Verkauf und Gültigkeit sonstiger Fahrscheine
§ 7 Mitnahme von Sachen
§ 8 Datenschutz
§ 9 Haftung
§ 10 Gewährleistung
Präambel
Die folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbestimmungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Beförderungsdienstleistungen, die die „Komm mit“ Morent GmbH & Co. KG (im Folgenden „Komm mit“) im Rahmen des Angebotes „EMMI-MOBIL – emissionsfrei. miteinander. individuell.“ (im Folgenden EMMI-MOBIL) gegenüber den Fahrgästen erbringt und werden mit der Anmeldung sowie mit jeder Bestellung durch die Fahrgäste anerkannt. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen im Rahmen des Angebotes EMMI-MOBIL durch „Komm mit“ im Geltungsbereich des Angebotes.
(2) Der Geltungsbereich des Angebotes EMMI-MOBIL umfasst das Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Hindelang.
§ 2 Buchung und Stornierung einer Beförderungsdienstleistung über die App
(1) Für die Nutzung der App ist die Erstellung eines Nutzerkontos erforderlich. Hierfür muss der Fahrgast seine persönlichen Daten (wie beispielweise Name, E-Mail-Adresse etc.) eingeben und ein Passwort wählen. Über dieses Nutzerkonto kann der Fahrgast seine Beförderungsdienstleistungen buchen.
(2) Sofern der Fahrgast bei der Erstellung des Nutzerkontos falsche Angaben macht oder sich vertragswidrig verhält, ist „Komm mit“ berechtigt, das Nutzerkonto zu sperren.
(3) Um eine Beförderungsdienstleistung zu buchen, hat der Fahrgast die erforderlichen Angaben wie Abfahrtsort und Zielort in die App einzugeben. Sofern der Fahrgast den automatischen Standortdienst aktiviert hat, erkennt die App diesen selbstständig. Die App berechnet dann die Fahrtmöglichkeiten und zeigt dem Fahrgast die buchbaren Fahrten an. Hierbei werden dem Fahrgast sowohl Informationen zum Fahrer und dem Fahrzeug sowie der voraussichtlichen Fahrtzeit angezeigt, die je nach Verkehrslage abweichen kann.
(4) Der Fahrgast gibt durch Klicken des Buttons „buchen und bezahlen“ im abschließenden Schritt des Buchungsprozesses ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die angegebene Beförderungsdienstleistung gegenüber „Komm mit“ ab. Vor Abgabe der verbindlichen Buchung kann der Fahrgast alle Eingaben über die üblichen Bedienfunktionen des mobilen Gerätes korrigieren.
(5) Vor der verbindlichen Buchung werden dem Fahrgast alle Daten zur geplanten Beförderungsleistung noch einmal angezeigt und können auch dort mittels der üblichen Bedienfunktionen des mobilen Gerätes vom Fahrgast korrigiert werden.
(6) Der Fahrgast erhält unverzüglich nach Eingang seiner Buchung eine Buchungsbestätigung und die genauen Angaben, wo er sich zu welchem Zeitpunkt für den Zustieg bereithalten muss.
(7) Der Fahrgast hat die Möglichkeit, die gebuchte Fahrt bis zum Fahrtantritt jederzeit in der App zu stornieren. Im Falle einer Stornierung werden keine Fahrtkosten berechnet.
(8) Beide Vertragsparteien können den Beförderungsvertrag zudem jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für „Komm mit“ insbesondere dann vor, wenn das Fahrzeug aufgrund verzögernder Verkehrsumstände die Fahrt nicht rechtzeitig beginnen kann, der Fahrgast die Beförderungsbedingungen nicht einhält oder der Fahrgast sich nicht rechtzeitig am angezeigten Abholpunkt befindet.
§ 3 Zahlungsabwicklung einer Beförderungsdienstleistung über die App
(1) Komm mit bedient sich zur Abwicklung des e-Payment-Services des Finanzunternehmens LOGPAY Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn (nachfolgend auch „LOGPAY“). Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Tickets erfolgt durch LOGPAY, an welche sämtliche dieser Entgeltforder-ungen einschließlich etwaiger Nebenforderungen und Gebühren verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die LOGPAY ist Drittbegünstigte der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen.
(2) Um den e-Payment-Service nutzen zu können, muss sich der Kunde unter wahrheitsgemäßer und vollständiger Angabe der nachfolgenden Punkten in der App registrieren:
a. Name und vollständige Adresse
b. Geburtsdatum
c. E-Mail-Adresse
d. gewünschte Zahlart
e. Kontoverbindung mit IBAN (im Falle SEPA-Lastschriftverfahren)
f. Kreditkartendaten (im Falle Kreditkartenzahlung)
g. PayPal
(3) Mit der Bestellung gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Vertragsabschluss kommt mit Komm mit zustande. Der Vertragsabschluss erfolgt durch Rücksendung einer Bestätigung über den gewählten Auslieferungskanal (z.B. E-Mail) als Kaufbestätigung. Der Kaufpreis ist sofort fällig.
(4) Für die Zahlung des gebuchten Tickets gelten ergänzend zu den oben beschriebenen Bedingungen die nachfolgenden Regelungen. Alle Zahlarten stehen nur voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren zur Verfügung. Der Kunde kann zwischen folgenden Zahlarten wählen:
a. Abrechnung über das SEPA-Lastschriftverfahren
b. Abrechnung über Kreditkarte (Visa, MasterCard oder American Express)
c. Zahlung per PayPal
Andere Zahlarten sind ausgeschlossen. Ein Anspruch des Kunden zur Nutzung einer bestimmten der genannten Zahlarten besteht nicht.
(5) Der Einzug der Forderung über das SEPA-Lastschriftverfahren oder Kreditkarte erfolgt durch LOGPAY in der Regel innerhalb der nächsten fünf (5) Bankarbeitstage nach Kauf des Tickets. Die Belastung des Kontos oder der Kreditkarte ist abhängig von der Verarbeitung des Zahlungsdienstleisters des Kunden. Die Übersicht über die getätigten Ticketkäufe (nachfolgend auch „Umsatzübersicht“) enthält Einzelkaufnachweise und ist ausschließlich elektronisch über die App nur vom registrierten Kunden einsehbar und abrufbar.
(6) Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren: Bei Wahl des SEPA-Lastschriftverfahrens sind personenbezogene Daten des Kunden (Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse) und eine Kontoverbindung innerhalb der Europäischen Union für die eindeutige Zuordnung einer Zahlung für ein erworbenes Ticket erforderlich. Bei Auswahl dieser Zahlart ermächtigt der Kunde mit Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen LOGPAY, Zahlungen von seinem angegebenen Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er seinen Zahlungsdienstleister an, die von LOGPAY auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen kann. Es gelten dabei die mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Bedingungen. Im Falle, dass der Kunde nicht der Kontoinhaber des angegebenen Kontos ist, stellt er sicher, dass die Einwilligung des Kontoinhabers für den SEPA-Lastschrifteinzug vorliegt. Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erforderlichen Kontodaten (insbesondere Kontoinhaber und International Bank Account Number (IBAN, Internationale Bankkontonummer)) mitzuteilen und im hierfür vorgesehenen Formular im Shopsystem oder der App einzutragen. Der Kunde erhält im SEPA-Lastschriftverfahren eine Vorabankündigung (Prenotification) durch LOGPAY über Einziehungstag und –betrag. Der Kunde erhält die Vorabankündigung (Prenotification) mindestens zwei (2) Tage vor Einzug der Forderung. Die Übermittlung der Vorabankündigung (Prenotification) erfolgt auf elektronischem Wege mit der Bestellbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass das angegebene Konto über ausreichende Deckung verfügt, so dass die SEPA-Lastschrift eingezogen werden kann. Sollte eine SEPA-Lastschrift unberechtigt vom Zahler zurückgegeben werden oder der Einzug der Forderung bei dessen Zahlungsdienstleister aus von ihm zu vertretenden Gründen - insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher oder ungültiger Kontodaten oder Widerspruch - scheitern, ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die angefallenen Fremdgebühren des Zahlungsdienstleisters zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können. LOGPAY ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Der Kunde verzichtet mit Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Einholung eines schriftlichen SEPA-Lastschriftmandates. Der Verzicht wird vom Kunden gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Kunden, dem Zahlungsdienstleister des Gläubigers und dem Gläubiger erklärt. Mit der Weitergabe der Verzichtserklärung an die vorgenannten Parteien ist der Kunde einverstanden. Sofern der Kunde nicht der Kontoinhaber ist, ist er verpflichtet, die Mandatsreferenznummer an den Kontoinhaber weiterzuleiten.
(7) Zahlung per Kreditkarte: Die Abrechnung der gekauften Tickets über das Kreditkartenverfahren ist nur mit Visa und MasterCard oder American Express möglich. Andere Kreditkartentypen werden nicht akzeptiert. Während des Bestellvorgangs werden die folgenden Kreditkartendaten des Kunden erfasst:
a. Name und Vorname des Kreditkarteninhabers
b. Kreditkartentyp (Visa oder MasterCard oder American Express)
c. Nummer der Kreditkarte
d. Ablaufdatum der Kreditkarte
e. CVC-Code der Kreditkarte
und an den Server der LOGPAY zum Forderungseinzug übertragen.
Das System der LOGPAY überprüft die vom Kunden angegebenen Kreditkartendaten auf Richtigkeit und gegebenenfalls vorhandene Sperrvermerke des jeweiligen Kreditkartenherausgebers. Im Falle, dass der Kunde nicht der Inhaber der angegebenen Kreditkarte ist, stellt er sicher, dass die Einwilligung des Karteninhabers für die Belastung vorliegt. Der Kunde hat zudem sicher zu stellen, dass die angegebene Kreditkarte nicht gesperrt ist und über ein ausreichendes Limit verfügt. Sollte die Autorisierung aus irgendeinem Grund fehlschlagen, erhält der Kunde eine entsprechende Fehlermeldung. Der Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto des Kunden ist durch den jeweiligen Kreditkartenvertrag des Kunden mit seinem Zahlungsdienstleister festgelegt.
Sofern der Zahlungsdienstleister des Kunden das „3D Secure-Verfahren“ (Verified by Visa / MasterCard® SecureCode™) unterstützt, findet dieses zur Erhöhung der Sicherheit gegen Missbrauch für die Bezahlung mit Kreditkarte Anwendung. Sollte der Zahlungsdienstleister des Kunden das 3D Secure-Verfahren nicht unterstützen oder die Durchführung des 3D Secure-Verfahrens als nicht notwendig erachten, erfolgt die Prüfung nicht.
Der Kunde hat sicher zu stellen, dass die Forderung über die Kreditkarte eingezogen werden kann. Sollte der Kunde ungerechtfertigt ein Charge Back (Rückgabe des Betrages) veranlassen oder der Einzug der Forderung aus von ihm zu vertretenden Gründen scheitern, ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die angefallenen Fremdgebühren des Zahlungsdienstleisters zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können. LOGPAY ist berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
(8) Zahlung per PayPal: Um mittels PayPal zu zahlen, wählt der Kunde PayPal als Zahlart aus. Er wird dann auf die Seite von PayPal geleitet, wo er die erforderlichen Daten eingibt. Als nicht-registrierter Kunde bestätigt er die Zahlung. Als registrierter Kunde schließt der Kunde mit LOGPAY eine Abbuchungsvereinbarung („Billing Agreement“), unter welcher der PayPal Account des Kunden mit den fälligen Forderungen belastet wird. Das Kaufangebot des nicht-registrierten oder registrierten Kunden kann nur dann angenommen werden, wenn die Belastung seines PayPal Accounts erfolgreich durchgeführt wird. Der Kunde erhält entweder eine Bestätigung oder Ablehnung.
§ 4 Anspruch auf Beförderung, Ausschluss von der Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, wenn durch die Buchung über die App eine Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, und
a. den geltenden Beförderungsbestimmungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen gesetzlichen Anordnungen entsprochen wird,
b. die Beförderung mit den eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
c. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche „Komm mit“ nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen sie auch nicht abzuhelfen vermochte. Sachen dürfen nur nach Maßgabe des § 6 mitgeführt werden.
(2) Der Fahrgast kann die Fahrt nur persönlich antreten. Er ist jedoch berechtigt, bis zu maximal vier (abhängig vom jeweiligen Fahrzeugtyp) weitere Personen zu den vereinbarten Konditionen mitzunehmen, wenn er diese bei der Buchung angegeben hat.
(3) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, oder den Anweisungen des Fahr- oder Aufsichtspersonals nicht folgen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
a. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
b. Personen mit ansteckenden Krankheiten, sofern eine Gefährdung anderer nicht ausgeschlossen werden kann,
c. Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie von Amts wegen zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.
(4) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt durch das Verkehrs- und Betriebspersonal. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug zu verlassen. Das Verkehrs- und Betriebspersonal ist berechtigt, den Ausschluss von der Beförderung ggf. mit polizeilicher Hilfe durchzusetzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrausweis befördert. Als Aufsichtspersonen gelten Personen ab schulpflichtigem Alter. Pro Fahrgast muss jeweils ein Sitzplatz gebucht werden. Für die Beförderung von Kindern stehen jeweils ein Kindersitz und eine Sitzerhöhung zur Verfügung, Babys können nur in eigener, mitgebrachter Sitzschale befördert werden. Auf die Nutzung des Kindersitzes und/oder der Sitzerhöhung besteht kein Anspruch.
(6) Die Beförderung Personen, welche auf Rollstühle, Rollatoren und Mobilitätshilfen ähnlicher Größe angewiesen sind, ist nur möglich, sofern sich die betreffenden Personen selbstständig auf den Sitz im Fahrzeug setzen können und die Mobilitätshilfen zusammenklappbar sind. Für jede Begleitperson muss auch ein separater Sitzplatz gebucht werden.
§ 5 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebsablaufes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
a. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
b. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
c. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
d. Speisen und Getränken in den Fahrzeugen zu verzehren,
e. in den Fahrzeugen zu rauchen,
f. Tonwiedergabegeräte, ausgenommen mit Kopfhörer und einer Lautstärke, die andere Personen nicht stört, des weiteren Musikinstrumente oder Lärm erzeugende Gegenstände zu benutzen,
g. Füße auf die Sitze zu legen.
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen (inkl. virtuellen Haltestellen) betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Es ist zügig ein- und auszusteigen und in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets mit dem Sicherheitsgurt anzuschnallen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach Abs.1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(6) Das Verkehrs- und Betriebspersonal hat die Rechte zur Festnahme und zum Festhalten von Fahrgästen aus § 127 StPO bzw. § 229 BGB.
(7) Bei schuldhafter Verunreinigung von Fahrzeugen, die durch einen Fahrgast verursacht wird und normale Gebrauchsspuren übersteigt (z.B. Erbrechen etc.), ist „Komm mit“ berechtigt, Reinigungskosten von bis zu 100 Euro pro Fall zu erheben. Dem Fahrgast ist der Nachweis eröffnet, dass Reinigungskosten in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden sind. Weitergehende Ansprüche sowie strafrechtliche Verfolgung bleiben hiervon unberührt.
(8) Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen verursachten Kosten sind zu ersetzen.
§ 6 Beförderungsentgelte, Verkauf und Gültigkeit sonstiger Fahrscheine
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten, für EMMI-MOBIL gilt das aktuelle MONA-Tarifsystem (Wabentarif) zzgl. eines Zuschlags von 1,00 € pro Fahrt für Erwachsene.
(2) Der Fahrgast muss seine Fahrt vor Antritt mit der EMMI-MOBIL-App buchen und bezahlen. Die Bezahlung erfolgt somit bargeldlos in Verbindung mit einer in der App hinterlegten Zahlungsmethode. Eine Barzahlung des Beförderungsentgeltes in EMMI-MOBIL ist nicht möglich.
(3) Bereits gelöste ÖPNV-Fahrkarten besitzen im EMMI-MOBIL keine Gültigkeit. Für eine Fahrt mit EMMI-MOBIL muss ein eigenes Ticket über die App gebucht werden.
(4) ÖPNV-Zeitkarten (z.B. Monatskarten), Bayern-Tickets oder ähnliche Angebote haben in EMMI-MOBIL keine Gültigkeit.
(5) Die Gästekarte Bad Hindelang (Allgäu-Walser-Card, Typ „Bad Hindelang“) und Bad Hindelang PLUS BÜRGER werden als Fahrscheine in EMMI-MOBIL anerkannt. Dazu muss die Allgäu-Walser-Card beim Einstieg an einem Terminal registriert werden. Voraussetzung für eine Fahrt mit EMMI-MOBIL bleibt auch in diesem Fall die vorherige Fahrtbuchung über die App.
§ 7 Mitnahme von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden können.
(2) Aufgrund eines begrenzten Laderaums kann der Transport größerer Gegenstände wie Koffer oder auch Kinderwagen nicht garantiert werden. Die Beförderung von Fahrrädern ist technisch nicht möglich. Im Winter können Ski und Snowboards in begrenzter Anzahl mittels eines außen angebrachten Skiträgers befördert werden.
(3) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
a. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
b. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können.
c. Sachen und Gegenstände, die geeignet sind, die Fahrzeuge über Gebühr zu verunreinigen, sind ebenfalls ausgeschlossen.
(4) Die Mitnahme von Rollstühlen, Rollatoren und Mobilitätshilfen ähnlicher Größe ist begrenzt möglich, sofern diese zusammenklappbar sind, im Kofferraum verstaut werden und sich die betreffenden Personen selbstständig auf den Sitz im Fahrzeug setzen können. Für jede Begleitperson muss auch ein separater Sitzplatz gebucht werden.
(5) Das Verkehrs- und Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
§ 8 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten des Fahrgastes werden ausschließlich zur Abwicklung der Buchung sowie zu Abrechnungszwecken verwendet. Alle Fahrgastdaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gespeichert, verarbeitet und entsprechend der gesetzlichen Fristen gelöscht.
(2) Sie haben jederzeit das Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung und Übertragbarkeit der gespeicherten Daten.
(3) Ergänzend gilt die unter „Datenschutz“ abrufbare Datenschutzerklärung von „Komm mit“.
§ 9 Haftung
(1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet gemäß § 23 PBefG das Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
(2) „Komm mit“ haftet nicht bei Schäden, die von mitgeführten Sachen verursacht werden.
§ 10 Gewährleistung
„Komm mit“ haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht für die die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Fahrten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.